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   BFH, 24.03.1992 - VII R 46/91   

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https://dejure.org/1992,9929
BFH, 24.03.1992 - VII R 46/91 (https://dejure.org/1992,9929)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1992 - VII R 46/91 (https://dejure.org/1992,9929)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1992 - VII R 46/91 (https://dejure.org/1992,9929)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1991 - VII B 187/90

    Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger

    Auszug aus BFH, 24.03.1992 - VII R 46/91
    Wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137 f. m. N.; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Einführung Anm. 2), ist eine rein buchmäßige Zuordnung zum Anlagevermögen nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr, daß die Anhänger tatsächlich dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Berliner Betriebes (Betriebsstätte) zu dienen.

    Ist hiernach davon auszugehen, daß die erste Voraussetzung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens der Anhänger des Klägers - Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Berliner Betriebes - nicht gegeben war, so konnte sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrzeuge in dem Berliner Betrieb verblieben waren (zur Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO Senat in BFH/NV 1992, 137).

  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    cc) Schließlich vermag auch die vom FA gerügte (vermeintliche) Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 1991 VII B 187/90 (BFH/NV 1992, 137) und dem BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91 (BFH/NV 1992, 697) die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. nicht zu rechtfertigen.

    Dementsprechend hatte auch schon die Vorinstanz in dem dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 697 zugrunde liegenden Fall entschieden, dass es kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerheblich sei, ob das Betriebs-FA die Voraussetzungen für die ebenfalls in Betracht kommende Berlin-Förderung als erfüllt angesehen habe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 697, 698).

  • BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93

    Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung bei mehreren

    Berlin-Anhänger eines Halters, der nur einen Betrieb in Berlin und keine Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet unterhält, sind zwar stets dem (Berliner) Anlagevermögen zuzurechnen (Senat, Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91, BFH/NV 1992, 697).

    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFH/NV 1992, 697 (vgl. auch Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137).

  • BFH, 28.09.1994 - VIII B 31/94

    Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Rüge einer Verletzung des

    Die Rüge eines Aufklärungsmangels nach § 76 Abs. 1 FGO ist unschlüssig, weil es nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) für das erlassene Prozeßurteil nicht auf die weiteren, die Entscheidung in der Sache selbst betreffenden Tatsachen an kam (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1992 VII R 46/91, BFH/NV 1992, 697, 698).
  • FG Niedersachsen, 07.03.1996 - II 502/94

    Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für

    Dies setzt bei LKW-Zugmaschinen und LKW-Anhängern, aber auch bei Kleintransportern, voraus, daß sie stets zu der dortigen Betriebsstätte zurückkehren und von dort aus gewartet und eingesetzt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 14.05.1991 VII B 187/90 BFH/NV 1992, 137, und BFH-Urteil vom 24.03.1992 VII R 46/91 BFH/NV 1992, 697).
  • FG München, 30.11.1998 - 7 K 4810/96
    Im gleichen Sinn ist für die Zugehörigkeit eines Kfz-Anhängers zum Anlagevermögen einer Berliner Betriebsstätte (als Voraussetzung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer) als wesentlich angesehen worden, daß der Einsatz und die Wartung des Fahrzeugs von der Berliner Betriebsstätte aus gesteuert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91 , BFH/NV 1992, 697 und BFH-Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90 , BFH/NV 1992, 137).
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